Im Jahr 2020 wurde das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet.
Das Gesetz enthält umfassende Maßnahmen zur erheblichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Damit sollen insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen solcher Abmahnungen geschützt wird.
So haben beispielsweise Mitbewerber keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung für die Abmahnung bei einem erstmaligen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Dies gilt gleichfalls, wenn der abgemahnte unter 250 Mitarbeiter beschäftigt. Weitere Erleichterungen wurden eingeführt. So können zukünftig Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich nur noch am allgemeinen Gerichtsstand des Abgemahnten verfolgt werden. Weiterhin bestehen Unterlassungsansprüche immer nur noch dann, wenn die Parteien zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Letztlich sind gesetzliche Beispiele für Missbrauchsfälle eingeführt worden. Eine missbräuchliche Abmahnung soll beispielsweise dann vorliegen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird, die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht oder mehrere Verstöße einzeln abgemahnt werden, obwohl diese zusammen hätten verfolgt werden können.
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2484/248408.html