Ein in Deutschland einmal benannter interner Datenschutzbeauftragter genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser wurde nunmehr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil bestätigt.
Wenn ein Unternehmen einmal mittels eines Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, dann ist dieser durch § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG besonders geschützt. Diese Regelung wird im Übrigen über den § 38 Abs. 2 BDSG auch für den verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten von nicht-öffentlichen Stellen als anwendbar erklärt.
Das europäische Pendant besagt hierzu, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht „wegen“ der Erfüllung seiner Aufgaben gekündigt werden darf. Diese Vorgabe ist aber nicht so streng wie die deutsche Regelung. Daher stellte sich die Frage, ob die deutsche Regelung so bestehen bleiben darf, da sie damit gegen die DS-GVO aufgrund ihres Anwendungsvorranges verstößen könnte?
Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Grund dafür ist, dass die DS-GVO dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Datenverkehr dient. Die Regelungen des Kündigungsschutzes in § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG, § 38 Abs. 2 BDSG betreffen allerdings die Sozialpolitik. Hier besitzt die EU nur eine sehr begrenzte Kompetenz. Es besteht lediglich eine Richtlinienkompetenz, die zum Setzen von Minimalstandards ermächtigt. Bei dieser Minimalkompetenz ist die EU aber gerade nicht befugt, den Mitgliedsstaaten ein höheres Schutzniveau zu verbieten. Sind etwaige Regelungen in einem Mitgliedsstaat strenger, ist dies erlaubt.
Dies war letzten Endes auch der ausschlaggebende Punkt, warum die deutsche Regelung zum Kündigungsschutz seitens des EuGH nicht beanstandet wurde. Der deutsche Gesetzgeber war und ist insofern frei, die Regelung so festzulegen. Die DS-GVO steht dem nicht entgegen.
Quelle: EuGH, Urteil vom 22.06.2022, C‑534/20