BAG: Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel – Urt. v. 20.05.2008, Az. 9 AZR 382/07

Im Urteil vom 20.05.2008 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Schriftformklausel dann als zu weit gefasst angesehen und gemäß § 305b BGB als unwirksam erklärt werden müsse, wenn diese beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck erwecke, eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Nach § 305b BGB haben nämlich individuelle (auch mündliche) Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB also unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dies ist hier der Fall. Der Kläger, der für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt war, hat einen Anspruch aus betrieblicher Übung.
Die Beklagte verweigerte nämlich dem mittlerweile gekündigten Kläger und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Erstattung der Mietkosten ab August 2005. Dem Kläger, der seit Mai 2002 bei der Beklagten beschäftigt war, wurden zuvor regelmäßig die Mietkosten von der Beklagten erstattet. Die Fortsetzung dieser Übung verweigerte die Beklagte nunmehr unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Schriftformklausel zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers folge damit aus betrieblicher Übung.

Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 9 AZR 382/07 Link: BAG (Volltext)

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 13.04.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 143/07 (wir berichteten)

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